Statzung
TITEL I – NAME, SITZ, ZWECK UND TÄTIGKEITEN
Art. 1 – Name und Sitz Hiermit wird die Vereinigung mit dem Namen „TEMPLARS TODAY WORLD – ASSOCIAZIONE DI PROMOZIONE SOCIALE“ (Verein zur sozialen Förderung), abgekürzt „TTW APS“, gegründet. Die Vereinigung wird als Verein zur sozialen Förderung (APS) gemäß Artikel 35 ff. des (italienischen) Legislativdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017 (Kodex des Dritten Sektors) gegründet und organisiert. Die Verwendung des Akronyms „APS“ ist an die tatsächliche Eintragung der Vereinigung in die APS-Sektion des Nationalen Einheitlichen Registers des Dritten Sektors (RUNTS) gebunden; nach der Eintragung gilt der Gesellschaftsname als automatisch um diese Bezeichnung ergänzt. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Rom (Italien), Via di Porta Angelica Nr. 63, PLZ 00193. Die Verlegung des Sitzes innerhalb derselben Gemeinde wird vom Vorstand beschlossen und erfordert keine Satzungsänderung; die Verlegung in eine andere Gemeinde erfordert eine Satzungsänderung. Der Vorstand kann operative Büros, Zweigstellen und Vertretungen, auch vorübergehende, in Italien und im Ausland einrichten.
Art. 2 – Rechtsnatur und regulatorischer Rahmen Die Vereinigung ist eine gemeinnützige Körperschaft des Dritten Sektors, gegründet in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des (italienischen) Legislativdekrets Nr. 117 vom 3. Juli 2017 (Kodex des Dritten Sektors). Die Vereinigung verfolgt auf gemeinnütziger Basis staatsbürgerliche, solidarische und soziale Zwecke, indem sie ausschließlich oder hauptsächlich Tätigkeiten von allgemeinem Interesse im Sinne von Art. 5 des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors ausübt. Die Vereinigung ist ökumenisch ausgerichtet und fördert die internationale Zusammenarbeit. Die Vereinigung stützt sich vorwiegend auf die ehrenamtliche Tätigkeit ihrer Mitglieder. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern, ob angestellt oder selbstständig, ist innerhalb der Grenzen und nach den Modalitäten des Art. 36 des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors zulässig. Die Vereinigung stellt sicher, dass ihre Freiwilligen gegen Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit sowie für die Haftpflicht Dritten gegenüber versichert sind, gemäß Art. 18 des (italienischen) Leg. Dekrets 117/2017.
Art. 3 – Zwecke und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse Die Vereinigung ist gemeinnützig und verfolgt staatsbürgerliche, solidarische und soziale Zwecke, wobei die internationale Entwicklungszusammenarbeit ihr Hauptzweck ist, im Einklang mit den Prinzipien der christlichen Soziallehre. Die Kerninspiration der Vereinigung wurzelt in der ritterlichen und spirituellen Tradition der Armen Ritter Christi und des Tempels von Salomon (bekannt als Templer), neu interpretiert und an den aktuellen Kontext angepasst, mit besonderer Umsetzung durch internationale Zusammenarbeit und globale Solidaritätsprojekte. Die Vereinigung lässt sich von den christlichen Werten des Glaubens, der Nächstenliebe, der Gerechtigkeit, der Demut und des Dienstes sowie von den templerischen Prinzipien der Ehre, Loyalität, Verteidigung der Wahrheit, Schutz der Schwachen und Förderung des Friedens inspirieren und wendet sie auf ihre Vereins- und Freiwilligentätigkeiten an. In Übereinstimmung mit Art. 5 des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors übt die Vereinigung folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse aus: a) Schutz und Aufwertung des religiösen und kulturellen Erbes der Templer und anderer mönchischer und ritterlicher Orden. b) Entwicklungszusammenarbeit und internationale Solidarität; c) humanitäre Hilfe bei Naturkatastrophen, Konflikten und humanitären Krisen; d) Bildung, Unterricht und Berufsausbildung; e) Schutz und Förderung der menschlichen, bürgerlichen und sozialen Rechte; f) karitative Tätigkeiten im Allgemeinen; g) kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse mit Bildungs- und ökumenischen Zielen. Ergänzende Tätigkeiten, die eng mit den satzungsgemäßen Zwecken verbunden sind, sind im Rahmen von Art. 6 des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors inbegriffen. Die Vereinigung kann andere Tätigkeiten als die von allgemeinem Interesse ausüben, sofern sie sekundär und instrumentell sind, innerhalb der Grenzen, die von der geltenden (italienischen) Gesetzgebung festgelegt sind.
Art. 4 – Ökumenische Natur und Begünstigte der Tätigkeiten Die Vereinigung heißt Männer und Frauen willkommen, die sich mit den traditionellen Werten des christlichen Glaubens und den templerischen Prinzipien identifizieren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Katholiken, Orthodoxe, Kopten, Armenier sowie andere Konfessionen in Gemeinschaft mit dem Heiligen Stuhl. Sie fördert den ökumenischen Dialog zwischen christlichen Konfessionen, vor allem durch internationale Kooperationsprojekte und Solidaritätsaktivitäten. Das Handeln der Vereinigung basiert auf Werten wie Brüderlichkeit, Dienst, Verteidigung der Schwächsten, moralische Integrität und Liebe zur Wahrheit, mit Blick auf ein ständiges Engagement für Frieden, soziale Gerechtigkeit und die Entwicklung der Völker. Die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse werden zugunsten von: a) Mitgliedern und ihren Familien; b) Dritten, mit Priorität für gefährdete Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern; c) der Gemeinschaft im Allgemeinen für Sensibilisierungs- und Schulungsinitiativen durchgeführt. Die Vereinigung handelt in Übereinstimmung mit internationalen Standards zu Menschenrechten, sozialer Verantwortung, Umweltschutz und humanitären Grundsätzen.
TITEL II – MITGLIEDER
Art. 5 – Kategorien von Mitgliedern und Mindestanzahl Die Vereinigung besteht aus folgenden Kategorien von Mitgliedern: a) Natürliche Personen, die die Zwecke der Vereinigung teilen; b) Gemeinnützige Vereinigungen, einschließlich sozialer Fördervereine und Körperschaften des Dritten Sektors, die die satzungsgemäßen Zwecke teilen; c) Ehrenmitglieder, natürliche Personen, die sich erheblich um die Vereinszwecke verdient gemacht haben. Die Vereinigung muss durchgehend eine Mindestanzahl von 7 (sieben) natürlichen Personen als Mitglieder oder 3 (drei) sozialen Fördervereinen haben. Der Vorstand überprüft die Einhaltung dieser Mindestanforderungen mindestens halbjährlich. Im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Grenzen muss er das RUNTS innerhalb von 30 Tagen benachrichtigen. Die Anzahl der Mitglieder muss innerhalb eines Jahres wiederhergestellt werden, andernfalls verliert die Vereinigung ihren APS-Status.
Art. 6 – Mitglieder und Organisation in Komtureien Mitglieder der Vereinigung sind alle natürlichen Personen und Körperschaften, die gemäß dieser Satzung aufgenommen und im Mitgliederregister der Vereinigung eingetragen sind. Natürliche Personen als Mitglieder können territorial in Komtureien organisiert sein, als interne Strukturen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die zur Förderung der Teilnahme an Vereins- und Freiwilligentätigkeiten eingerichtet wurden. Jedes natürliche Mitglied ist einer Komturei zugeordnet, die bei der Registrierung angegeben oder später geändert wird, behält aber in jedem Fall seinen Status als direktes Mitglied der Vereinigung. Die namentliche Liste der Mitglieder, mit etwaiger Angabe der Zugehörigkeit zur Komturei, wird im Mitgliederregister der Vereinigung zu rechtlichen Zwecken und zur Berechnung der Mindestanzahl gemäß Artikel 35 des (italienischen) Leg. Dekrets 117/2017 erfasst. Die Komtureien sind keine Mitglieder der Vereinigung und haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Die Zwecke, Funktionsprinzipien und Methoden der Einrichtung, Organisation und Koordination der Komtureien werden durch einen spezifischen Artikel dieser Satzung und durch vom Vorstand genehmigte interne Vorschriften geregelt. Die Aktivitäten der Vereinigung entsprechen den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und internationalen Standards für Entwicklungszusammenarbeit. Die Vereinigung kann die Anerkennung als zivilgesellschaftliche Organisation (CSO) gemäß den Vorschriften des (italienischen) Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und internationale Kooperation beantragen und handelt in Übereinstimmung mit den Standards und Anforderungen gemäß Art. 26 des (italienischen) Gesetzes 125/2014.
Art. 7 – Aufnahme von Mitgliedern Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Interessenten (natürliche Person oder Körperschaft), mit Modalitäten und Anforderungen, die in einer spezifischen, vom Vorstand erlassenen Regelung festgelegt sind, nach Überprüfung der Anforderungen, einschließlich der Teilung der internationalen Kooperationszwecke. Der Antrag muss die uneingeschränkte Annahme der Satzung und der geltenden Vorschriften, die Verpflichtung zur Einhaltung der Entscheidungen der Vereinsorgane und die Bereitschaft zur Teilnahme an den Freiwilligentätigkeiten der Vereinigung enthalten.
Für gemeinnützige Körperschaften:
Antragstellende Körperschaften müssen einreichen: a) Gründungsurkunde und aktuelle Satzung; b) Nachweis der Eintragung im RUNTS oder einem gleichwertigen Register; c) genehmigte Jahresabschlüsse der letzten beiden Geschäftsjahre; d) Bescheinigung der Gemeinnützigkeit; e) Unterlagen, die die Übereinstimmung ihrer satzungsgemäßen Zwecke mit denen der Vereinigung belegen; f) einen Bericht über die in den letzten zwei Jahren durchgeführten Aktivitäten.
Der Vorstand überprüft:
Kompatibilität der satzungsgemäßen Zwecke;
organisatorische und finanzielle Solidität;
Fehlen von Interessenkonflikten;
Einhaltung der ethischen Grundsätze der Vereinigung.
Die Aufnahme kann von spezifischen operativen Bedingungen und der Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen abhängig gemacht werden.
Die Vereinigung „Templari Oggi APS“, eingetragen im RUNTS als gemeinnützige Körperschaft, ist von Rechts wegen (ex officio) Mitglied von Templars Today World, mit denselben Rechten und Pflichten wie andere Mitglieder derselben Kategorie.
Art. 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitglieder haben das Recht: a) am Leben der Vereinigung teilzunehmen; b) über Aktivitäten informiert zu werden und die Vereinsbücher einzusehen; c) für Körperschaftsmitglieder, durch ihre Vertreter an der Verwaltung teilzunehmen; d) Initiativen und Projekte vorzuschlagen, die mit den Vereinszwecken vereinbar sind. Mitglieder haben die Pflicht: a) die Satzung und die Vorschriften einzuhalten; b) die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen; c) aktiv an der Erreichung der sozialen Ziele mitzuwirken; d) für Körperschaftsmitglieder, die Aufnahmevoraussetzungen aufrechtzuerhalten und relevante satzungsgemäße oder organisatorische Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Art. 9 – Austritt und Ausschluss Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei Verstößen oder Nachlässigkeit kann der Vorstand folgende progressive Sanktionen anwenden: a) erste schriftliche Verwarnung, mit einer Frist von nicht weniger als 30 Tagen zur Regularisierung; b) zweite schriftliche Verwarnung, mit dem Recht auf Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt; c) Ausschluss, beschlossen nach der zweiten Verwarnung. Der Ausschluss kann auch ohne Verwarnungen bei schwerwiegenden Verstößen beschlossen werden, die das Vereinsverhältnis unwiederbringlich gefährden. Der Ausschlussbeschluss muss begründet, schriftlich mitgeteilt und kann vom Mitglied gemäß dem Gesetz angefochten werden. Es erfolgt keine Rückerstattung von Gebühren oder Beiträgen, die vom ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied gezahlt wurden.
TITEL III – VEREINSORGANE
Art. 10 – Vereinsorgane Die Organe der Vereinigung sind:
die Generalversammlung der Mitglieder;
der Vorstand;
der Präsident;
das Aufsichtsorgan, falls gesetzlich (italienisches Recht) vorgeschrieben;
der potenzielle Rechnungsprüfer oder Prüfungsausschuss, falls gesetzlich (italienisches Recht) vorgeschrieben.
TITEL IV – GENERALVERSAMMLUNG
Art. 11 – Zusammensetzung, Befugnisse und Einberufung Die Generalversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern und ist das souveräne Organ der Vereinigung. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen und immer dann, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn ein begründeter Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung, einschließlich elektronischem Format, die den Mitgliedern mindestens acht Tage vor dem festgesetzten Termin zugesandt wird und die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung im ersten und zweiten Aufruf enthält. Die Generalversammlung: a) genehmigt den Jahresabschluss; b) ernennt und widerruft die Mitglieder der Vereinsorgane; c) beschließt Satzungsänderungen; d) genehmigt jährlich den Aktivitätsplan für die internationale Zusammenarbeit; e) überprüft die Einhaltung der Anforderung der Vorherrschaft der Freiwilligentätigkeit; f) beschließt über die Auflösung der Vereinigung und die Übertragung des Restvermögens; g) beschließt über jede andere Angelegenheit, die ihr vom Vorstand vorgelegt wird oder die gesetzlich und satzungsgemäß vorgesehen ist. Die Teilnahme an der Versammlung mittels Fernkommunikationsmitteln ist zulässig, sofern die Identifizierung der Teilnehmer, die klare Wahrnehmung der Redebeiträge und die Abstimmung in Echtzeit möglich sind. Die Teilnahme durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Jedes Mitglied darf nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten. Die maximale Anzahl kumulativer Vollmachten kann vom Vorstand reduziert, aber nicht erhöht werden, unter Einhaltung der geltenden (italienischen) Gesetzgebung.
Quoren für Konstituierung und Beschlussfassung
Im ersten Aufruf ist die Versammlung mit der Anwesenheit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gültig konstituiert; im zweiten Aufruf, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden, vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden Absätze.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern nicht durch Gesetz oder diese Satzung anders festgelegt.
Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder und die zustimmende Stimme der Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung und die Übertragung des Restvermögens ist die zustimmende Stimme von mindestens drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
Art. 12 – Stimmrecht Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Jede assoziierte gemeinnützige Vereinigung hat fünf Stimmen. Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht in der Versammlung wie andere Mitglieder. Das Stimmrecht wird Mitgliedern gewährt, die seit mindestens drei Monaten im Mitgliederregister eingetragen sind und mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags, falls zutreffend, auf dem Laufenden sind. Im Falle der Teilnahme durch Vollmacht gelten die im vorherigen Artikel festgelegten Beschränkungen.
TITEL V – VORSTAND
Art. 13 – Zusammensetzung, Amtszeit und Arbeitsweise Der Vorstand besteht aus neun (9) Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder amtieren für eine Amtszeit von 5 Jahren und sind wiederwählbar. Folgende Personen können nicht das Amt eines Vorstandsmitglieds bekleiden und verlieren es automatisch, wenn sie gewählt werden: a) diejenigen, die sich in einer der gesetzlich (italienisches Recht) vorgesehenen Unwählbarkeitsbedingungen befinden; b) diejenigen, die Verurteilungen für Straftaten erhalten haben, die eine, auch nur vorübergehende, Amtsunfähigkeit für öffentliche Ämter oder die Unfähigkeit zur Ausübung von Führungspositionen in Körperschaften nach sich ziehen; c) diejenigen, die die in der Satzung festgelegten Mitgliedschaftsanforderungen verloren haben. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand dessen Ersatz durch Kooptation vornehmen. So ernannte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Generalversammlung im Amt, die sie bis zum natürlichen Ablauf der Amtszeit bestätigen kann. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit der Anwesenden den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Er ernennt einen Sekretär, einen Schatzmeister und einen Referenten für internationale Zusammenarbeit. Er überträgt gegebenenfalls einzelne Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder. Er genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit nationalen und internationalen Kooperationsgremien. Er vertritt die Vereinigung in Beziehungen zu Dritten. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder einberufen, mit einer Frist von mindestens sieben Tagen, die die Tagesordnung, den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung enthält. Die Einberufung kann auch über telematische Kommunikationsmittel erfolgen, die einen Empfangsnachweis garantieren. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Sitzungen können auch per Audio- oder Videokonferenz abgehalten werden, sofern die Identifizierung der Teilnehmer, die Verfolgung der Diskussion und die Intervention in Echtzeit möglich sind und sofern das entsprechende Protokoll verfasst und unterzeichnet wird. Sitzungen sind gültig bei Anwesenheit der Mehrheit der amtierenden Mitglieder, und Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Das Amt des Vorstandsmitglieds ist unentgeltlich; die Erstattung von tatsächlich entstandenen und dokumentierten Ausgaben ist zulässig, innerhalb der Grenzen und nach den Modalitäten, die vom Vorstand und der geltenden (italienischen) Gesetzgebung festgelegt sind.
Art. 14 – Befugnisse Der Vorstand: a) setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um; b) erstellt den Haushaltsplan und den endgültigen Jahresabschluss; c) überprüft regelmäßig die Aufrechterhaltung der Anforderungen durch die Körperschaftsmitglieder; d) ratifiziert die Visitatoren der Komtureien, die direkt vom Präsidenten als seine Delegierten ernannt wurden; e) koordiniert die Aktivitäten der Komtureien; f) legt differenzierte Mitgliedsbeiträge nach Art des Mitglieds fest; g) genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit Mitgliedskörperschaften; h) führt alle Handlungen der ordentlichen und außerordentlichen Verwaltung durch, die nicht gesetzlich oder satzungsgemäß der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 15 – Templer-Komtureien Die Templer-Komtureien sind interne Untergliederungen der Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die zur Förderung der Mitgliederbeteiligung an Vereins- und Freiwilligentätigkeiten sowohl in Italien als auch im Ausland eingerichtet wurden. Die Einrichtung einer Komturei wird vom Vorstand beschlossen, der ihren Namen, ihren territorialen Geltungsbereich und die Betriebsverfahren für die Inbetriebnahme festlegt. Jede Komturei wird von einem Kommandanten geleitet, der vom Vorstand ernannt und bestätigt wird, der ihn aus wichtigem Grund oder bei Nichterfüllung der Pflichten abberufen kann. Die Komtureien handeln in Übereinstimmung mit der Satzung, den Vereinsvorschriften und den Richtlinien des Vorstands. Jede Komturei legt dem Vorstand einen Jahresbericht über die durchgeführten Aktivitäten, die teilnehmenden Mitglieder und ein etwaiges Verwaltungsbudget für lokale Aktivitäten vor. Bei schwerwiegenden Satzungs- oder Regelverstößen oder einem Verhalten, das mit den Werten der Vereinigung unvereinbar ist, kann der Vorstand progressive Sanktionen bis hin zur Auflösung der Komturei anwenden. Komtureien im Ausland können bei lokalen Behörden, einschließlich Regierungsstellen ausländischer Staaten, als Repräsentanzen oder territoriale Sektionen der Vereinigung registriert werden, in Übereinstimmung mit den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen, ohne rechtliche Autonomie zu erlangen. In solchen Fällen muss die Registrierung vorab vom Vorstand genehmigt und mit dem Präsidium koordiniert werden. Die ausländische Registrierung verleiht keine finanzielle Autonomie, unter Einhaltung der steuerlichen und zivilrechtlichen Vorschriften des Gastlandes, vorbehaltlich lokaler rechtlicher Prüfung.
Art. 15 bis – Visitatoren der Komtureien Der Präsident ernennt und kann als seine Delegierten Visitatoren zur Koordinierung der Aktivitäten der Komtureien in den einzelnen Ländern widerrufen, die vom Vorstand ratifiziert werden. Visitatoren können Mitglieder des Vorstands oder speziell ernannte Visitatoren sein. Visitatoren berichten dem Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Komtureien in ihrem Gebiet. Alle Visitatoren sind von Amts wegen Mitglieder eines beratenden Gremiums in enger Zusammenarbeit mit und unter der Aufsicht des Präsidenten.
TITEL VI – PRÄSIDENT UND AUFSICHTSORGAN
Art. 16 – Wahl, Amtszeit, Befugnisse und Vertretung Der Präsident wird vom Vorstand aus dessen Mitgliedern gewählt und amtiert für die Dauer der Amtszeit des Vorstands und ist wiederwählbar. Der Präsident: a) vertritt die Vereinigung rechtlich gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren; b) beruft die Generalversammlung und den Vorstand ein und leitet sie; c) unterzeichnet Akten und Korrespondenz; d) ist der Hauptansprechpartner für die Beziehungen zu internationalen Kooperationsorganisationen; e) behält die Leitungs- und operativen Koordinierungsbefugnisse der Vereinigung, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstands. Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden seine Funktionen vom Vizepräsidenten oder, falls dieser fehlt, vom ältesten Vorstandsmitglied übernommen. Das Amt des Präsidenten ist unentgeltlich; die Erstattung von tatsächlich entstandenen und dokumentierten Ausgaben ist zulässig, innerhalb der Grenzen und nach den Modalitäten, die vom Vorstand und der geltenden (italienischen) Gesetzgebung festgelegt sind. Der Präsident kann vom Vorstand mit der zustimmenden Stimme von zwei Dritteln der amtierenden Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden.
Art. 17 – Unvereinbarkeit und Interessenkonflikte Der Präsident kann gleichzeitig das Amt des Präsidenten von assoziierten Körperschaften bekleiden, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Vorstand. Im Falle eines Interessenkonflikts muss der Präsident sich bei den entsprechenden Beratungen der Stimme enthalten. In jedem Fall gelten die Bestimmungen des Artikels 2475-ter des (italienischen) Zivilgesetzbuches bezüglich der Haftung von Vorstandsmitgliedern.
Art. 18 – Aufsichtsorgan Die Vereinigung ernennt ein Aufsichtsorgan, wenn die in Art. 30 des (italienischen) Leg. Dekrets 117/2017 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, d.h. bei Überschreitung von mindestens zwei der folgenden Grenzen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre: a) Bilanzsumme: 110.000 EUR; b) Einnahmen, Mieten, Erlöse oder Einkünfte gleich welcher Art: 220.000 EUR; c) durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während des Jahres: 5 Jahreseinheiten. Das Aufsichtsorgan besteht aus drei effektiven Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; mindestens ein effektives Mitglied muss im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein. Die Mitglieder amtieren für eine Amtszeit von fünf Jahren, sind wiederwählbar und können von der Generalversammlung aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Aufsichtsorgan überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der Satzung, die Einhaltung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die Beachtung der staatsbürgerlichen, solidarischen und sozialen Zwecke sowie die Einhaltung der Transparenzpflichten nach geltendem (italienischen) Recht. Das Aufsichtsorgan nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstands teil. In den Fällen des Art. 31 des (italienischen) Leg. Dekrets 117/2017 führt das Aufsichtsorgan auch die Rechnungsprüfung durch; in diesem Fall müssen alle Mitglieder im entsprechenden Register eingetragene Wirtschaftsprüfer sein. Mitgliedern des Aufsichtsorgans, die nicht die Anforderungen des Artikels 2397, zweiter Absatz, des (italienischen) Zivilgesetzbuches erfüllen, darf keine Vergütung außer der Erstattung von tatsächlich entstandenen und dokumentierten Ausgaben zugesprochen werden.
TITEL VII – WIRTSCHAFTLICHE RESSOURCEN
Art. 19 – Einnahmen und Mittelverwendung Die Einnahmen der Vereinigung bestehen aus: a) jährlichen Mitgliedsbeiträgen; b) Spenden und testamentarischen Vermächtnissen; c) öffentlichen und privaten Beiträgen; d) Beiträgen von staatlichen und nichtstaatlichen Stellen für Entwicklungszusammenarbeitsaktivitäten; e) Erlösen aus Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und, falls vorgesehen, aus anderen Tätigkeiten innerhalb der durch das (italienische) Leg. Dekret 117/2017 erlaubten Grenzen; f) Einnahmen aus Vermögenswerten; g) Rückerstattungen von Komtureien für durchgeführte Aktivitäten; h) Zuweisungen der „5 per mille“ (fünftausendstel) der IRPEF (italienische Einkommensteuer); i) Steuervorteilen wie „Art Bonus“ und anderen, die durch die geltende (italienische) Gesetzgebung vorgesehen sind; j) Beiträgen von der Europäischen Union und internationalen Organisationen; k) Mitteln von multilateralen Organisationen (UN, Weltbank usw.); l) Mitteln, die durch Sensibilisierungskampagnen gesammelt wurden; m) Finanzierungen von Banken und anderen Kreditinstituten. Die Ressourcen werden ausschließlich zur Verfolgung der Zwecke von allgemeinem Interesse und für das Funktionieren der Vereinigung verwendet.
Art. 19-bis – Vermögen und Anfangskapital Das Vermögen der Vereinigung besteht aus dem Anfangskapital, das durch die Beiträge der Gründungsmitglieder in Höhe von insgesamt 900 € (neunhundert Euro /00) gebildet wird, sowie, aber nicht beschränkt auf, etwaige spätere Stiftungen, Beiträge, Spenden, Vermächtnisse und Schenkungen, die eingehen können. Das Anfangskapital und etwaige spätere Stiftungen sind ausschließlich zur Verfolgung der Vereinszwecke bestimmt und dürfen unter keinen Umständen an die Mitglieder verteilt werden, weder während der Lebensdauer der Vereinigung noch im Falle ihrer Auflösung. Die Ersteinzahlungen berechtigen nicht zur Rückerstattung und begründen keine übertragbaren Beteiligungsquoten.
Art. 19-Ter – Einbringung von Immobilien Die Vereinigung kann Eigentum, Nutzung oder einen anderen Titel an Immobilien von Mitgliedern, Mitgliedskörperschaften oder Dritten unentgeltlich oder entgeltlich erhalten, sofern sie ausschließlich zur Verfolgung der institutionellen Zwecke bestimmt sind. Die Annahme von Immobilien wird vom Vorstand beschlossen und kann zur größeren Transparenz von der Generalversammlung der Mitglieder ratifiziert werden, wenn der Vorstand dies für angemessen hält. Erworbene Immobilien sind zweckgebunden für Tätigkeiten von allgemeinem Interesse und dürfen nur auf Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung veräußert werden, unter Einhaltung der Bestimmungen des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors. Die Vereinigung teilt dem RUNTS den Erwerb von Immobilien innerhalb der gesetzlich (italienisches Recht) vorgesehenen Fristen mit.
Art. 20 – Jahresabschluss Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Vorstand erstellt den Jahresabschluss gemäß den Anforderungen des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors, begleitet vom Missionsbericht, der die durchgeführten Aktivitäten darlegt, mit besonderem Augenmerk auf die internationale Zusammenarbeit. Bis zum 30. April jeden Jahres genehmigt der Vorstand den Entwurf des Jahresabschlusses und übermittelt ihn der Generalversammlung zur endgültigen Genehmigung bis zum 30. Juni. Der genehmigte Jahresabschluss wird beim RUNTS innerhalb der gesetzlichen Fristen eingereicht.
Art. 21 – Transparenz Die Vereinigung veröffentlicht jährlich auf ihrer Website, wenn die in Art. 14 des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors festgelegten Grenzen überschritten werden oder aufgrund satzungsgemäßer Verpflichtungen: a) Jahresabschluss und Missionsbericht; b) Details zu internationalen Kooperationsaktivitäten; c) Liste der Projekte mit Begünstigten, Beträgen und erzielten Ergebnissen; d) transparente Berichterstattung über die Verwendung von Mitteln für die Kooperation.
Art. 22 – Verbot der Gewinnausschüttung Die Ausschüttung, auch indirekt, von Gewinnen, Betriebsüberschüssen, Mitteln und Rücklagen an Mitglieder, Vorstandsmitglieder und Teilnehmer ist verboten, ebenso die Zahlung von Beträgen, die den normalen Marktwert für selbstständige oder freiberufliche Dienstleistungen und Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die vorgenannten Personen übersteigen. Etwaige Gewinne oder Betriebsüberschüsse müssen in die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse der Vereinigung reinvestiert werden.
TITEL VIII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 23 – Auflösung und Übertragung des Vermögens Die Auflösung wird von der Generalversammlung mit der zustimmenden Stimme von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Im Falle der Auflösung wird das Restvermögen, sofern gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, vorrangig an andere Körperschaften des Dritten Sektors übertragen, die auf internationale Entwicklungszusammenarbeit spezialisiert sind, gemäß den satzungsgemäßen Bestimmungen, vorbehaltlich der positiven Stellungnahme des RUNTS-Büros und des MAECI (italienisches Außenministerium), wenn die Vereinigung als CSO registriert ist.
Art. 24 – Regelungen Der Vorstand genehmigt Regelungen, um spezifische Aspekte der Vereinstätigkeit zu regeln. Eine spezifische Regelung ist vorgesehen, um templerische Gebräuche und Traditionen zu regeln. Eine spezifische Regelung ist für internationale Kooperationsaktivitäten vorgesehen, die Projektplanung, -management, -überwachung und -berichterstattung regelt. Andere notwendige und spezifische Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Satzung und den Gesetzen (können) vom Vorstand beschlossen werden.
Art. 25 – Ethikkodex und internationale Standards Die Vereinigung verabschiedet einen eigenen Ethik- und Verhaltenskodex, der auf der institutionellen Website veröffentlicht wird und mit dem Ethikkodex der AICS (Italienische Agentur für Entwicklungszusammenarbeit) übereinstimmt. Der Ethikkodex sieht vor: a) Grundsätze der Unparteilichkeit, Transparenz und Prävention von Interessenkonflikten; b) Regeln zum Schutz der Menschenrechte und schutzbedürftiger Gruppen; c) Förderung der Gleichstellung der Geschlechter; d) Maßnahmen zur Prävention und Sanktionierung von Verhalten, das den ethischen Grundsätzen widerspricht. Die Vereinigung respektiert internationale Standards zu Menschenrechten, sozialer Verantwortung und Umweltschutz.
Art. 26 – Datenaktualisierung Die Vereinigung teilt dem RUNTS innerhalb von 30 Tagen alle wesentlichen Änderungen der Satzung, des Sitzes, der Vereinsorgane und anderer relevanter Informationen mit. Bis zum 30. Juni jeden Jahres aktualisiert sie die Anzahl der Mitglieder, Freiwilligen und Mitarbeiter, sofern sie sich geändert haben.
Art. 27 – Verweisungsklausel Für Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, gelten die Bestimmungen des (italienischen) Kodex des Dritten Sektors und die damit verbundenen (italienischen) Vorschriften.
Art. 28 – Übergangsbestimmungen (erste Amtsträger) Bei der Gründung werden die ersten Vereinsamtsträger in der Gründungsurkunde ernannt (Mitglieder des ersten Vorstands, Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Schatzmeister und Referent für internationale Zusammenarbeit). Abweichend von den Bestimmungen des Art. 13, Absatz 5, werden der Präsident und der Vizepräsident, beschränkt auf die erste Ernennung, von den Gründungsmitgliedern in der Gründungsurkunde bestimmt. Die so ernannten Amtsträger bleiben bis zur ersten ordentlichen Generalversammlung im Amt, die innerhalb von 18 Monaten nach der Gründung einzuberufen ist und sie bestätigen oder ersetzen wird.
Ethischer Verhaltenskodex
Präambel Dieser Ethische Verhaltenskodex bringt die Werte, Prinzipien und Verhaltensregeln zum Ausdruck, die die Vereinigung Templars Today World – APS (TTW APS) in Übereinstimmung mit ihren Statuten, dem (italienischen) Dritten Sektor-Kodex und der geltenden (italienischen) Gesetzgebung inspirieren. Inspiriert von der templerischen Tradition des Dienstes, der Solidarität und des Friedens verpflichtet sich TTW APS, Transparenz, Integrität und Rechenschaftspflicht in all ihren Aktivitäten zu fördern.
Artikel 1 – Allgemeine Grundsätze
Die Würde der menschlichen Person ist die Grundlage allen Handelns der Vereinigung.
Alle Aktivitäten müssen auf Gesetzlichkeit, Ehrlichkeit, Fairness und Transparenz basieren.
Die Vereinigung handelt unter Achtung der Menschenrechte, der kulturellen und religiösen Vielfalt, der Umwelt und der Institutionen.
Artikel 2 – Interne Beziehungen
Die Mitglieder verpflichten sich, Beziehungen zu pflegen, die auf gegenseitigem Respekt, dem Geist der Zusammenarbeit und dem Gefühl der Zugehörigkeit basieren.
Jedes diskriminierende, beleidigende oder die Würde anderer verletzende Verhalten ist verboten.
Die Organe der Körperschaft erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch, verantwortungsbewusst und im ausschließlichen Interesse der Vereinigung.
Artikel 3 – Externe Beziehungen
In den Beziehungen zu Institutionen, Körperschaften, lokalen Gemeinschaften, internationalen Organisationen und anderen Vereinigungen handelt TTW APS mit Loyalität, Transparenz und im Geiste der Kooperation.
Jede repräsentative Tätigkeit darf ausschließlich von denjenigen ausgeübt werden, die von den zuständigen Organen autorisiert wurden.
Es ist verboten, den Namen oder die Symbole der Vereinigung für persönliche Zwecke oder für Zwecke zu verwenden, die nicht den satzungsgemäßen Zielen entsprechen.
Artikel 4 – Verwaltung der Ressourcen
Die wirtschaftlichen, materiellen und menschlichen Ressourcen der Vereinigung dürfen ausschließlich zur Verfolgung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die unsachgemäße oder persönliche Nutzung von Vereinsressourcen ist verboten.
Administrative und buchhalterische Transparenz ist eine zwingende Verpflichtung.
Artikel 5 – Interessenkonflikte
Mitglieder und Vereinsorgane sind verpflichtet, Situationen von Interessenkonflikten mit TTW APS zu vermeiden.
Jeder Interessenkonflikt muss dem Vorstand unverzüglich gemeldet werden.
Artikel 6 – Verpflichtungen der Mitglieder
Die Einhaltung dieses Ethikkodex ist eine wesentliche Bedingung für den Verbleib als Mitglied.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, durch sein Verhalten das positive Image und die Glaubwürdigkeit der Vereinigung zu fördern.
Artikel 7 – Aufsicht und Sanktionen
Der Vorstand überwacht die Einhaltung dieses Kodex.
Verstöße führen zu Verwarnungen, Suspendierungen oder dem Ausschluss aus der Vereinigung, wie in den Statuten vorgesehen.
Schlussfolgerung Der Ethikkodex von TTW APS ist ein verbindliches Dokument für alle Mitglieder und Mitarbeiter und wird als Verpflichtung zur Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber der Zivilgesellschaft und der internationalen Gemeinschaft veröffentlicht.
Genehmigt durch Beschluss des Vorstands am 2. Oktober 2025
DER PRÄSIDENT VON TEMPLARS TODAY WORLD APS MAURO FERRETTI
